Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der AK Industry GmbH
1. Geltungsbereich
- (1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
- (2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden).
2. Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
3. Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
4. Preise und Zahlung
- (1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
- (2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
- (3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- (4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Lieferzeit
- 6.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist 20 bis 30 Wochen ab Vertragsschluss. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klärung aller Ausführungseinzelheiten und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere dass alle technischen Voraussetzungen geklärt sind und die Einbau- bzw. Aufbauumgebung des Kunden die technischen Anforderungen erfüllt.
- 6.2 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
- 6.3 Wenn der Kunde vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten – insbesondere Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung bzw. die Vorlage einer Finanzierungsbestätigung, Prüfung von Zeichnungen oder Mustern, Bekanntgabe sämtlicher bautechnischer Informationen, Schaffung der geforderten Einbau- bzw. Aufbauumgebung oder ähnliches nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
- 6.4 Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich.
- 6.5 Die Rechte des Kunden Ziff. 10 dieser Bedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
7. Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
8. Eigentumsvorbehalt
- (1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
- (2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen oder an diese mit ausreichend zeitlichem Vorlauf beim Auftragnehmer bestellen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
- (3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt
- (4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
- (5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
9. Gewährleistung
- 9.1. Für die Lieferungen und Leistungen von AK Industry GmbH gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, beginnend nach Inbetriebnahme, je nachdem was zuerst eintritt, jedoch nicht länger als 15 Monate nach Lieferung, wenn sich die Lieferung oder Inbetriebnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert. Die Gewährleistung ist auf die Länder Deutschland, Österreich und Schweiz beschränkt. In allen anderen Ländern trägt der Besteller die Kosten für Reise, Fahrt und Aufenthalt sowie die Versand- und Zollgebühren. Allgemein gilt, Fehlerfreiheit von Software kann nicht garantiert werden.
- 9.2. Die Erfüllung der Gewährleistung von Anlagen erfordert eine regelmäßige Wartung durch AK Industry GmbH nach 12 Monaten beginnend nach Inbetriebnahme, je nachdem was zuerst eintritt, sowie den Bezug von original Verschleiß- und Ersatzteilen direkt über AK Industry GmbH. Außerdem erfordert die Erfüllung der Gewährleistung die Bedienung der Anlagen durch nachweislich von AK Industry GmbH geschultes Personal.
- 9.3. Während der Gewährleistungsfrist werden Mängel von AK Industry GmbH, auf Anfrage des Bestellers, durch Reparatur oder Austausch der fehlerhaften Teile auf Kosten von AK Industry GmbH beseitigt. Voraussetzung ist, dass der Besteller seiner gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachkommt. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Software sowie Verbrauchs- und Verschleißteile, zu denen auch Werkzeuge und mechanische Teile zählen.
- 9.4. Für die von uns ausgetauschten Ersatzteile (keine Software sowie Verbrauchs- und Verschleißteile) verlängert sich die Gewährleistung nicht.
- 9.5. Mängel während der Gewährleistungsfrist sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb zwei Wochen nach Feststellung, schriftlich unter Angabe der Typen- und Seriennummer zu melden. Bei Eingriff durch den Besteller oder von dritter Seite erlischt jeglicher Anspruch auf Gewährleistung.
- 9.6. Ob eine Reparatur oder ein Austausch durchgeführt wird, liegt im Ermessen von AK Industry GmbH. Fehlerhafte Teile, die im Wege der Gewährleistung ausgetauscht werden, gehen in das Eigentum von AK Industry GmbH über. Werden die mangelhaften Teile nicht zurückgeliefert oder ist das Austauschteil nicht aufarbeitungsfähig, erfolgt eine nachträgliche Berechnung.
- 9.7. Sofern die Parteien keine andere Vereinbarung treffen, sind mangelhafte Lieferungen oder Teile davon an den jeweiligen Ort der Versendung zurückzuschicken. Die Versandkosten trägt AK Industry GmbH, es sei denn es stellt sich später heraus, dass die Ware frei von Mängeln war.
- 9.8. Sofern die Mängelbeseitigung ganz oder teilweise scheitert, ist der Besteller zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sind die Mängel so gravierend, dass eine Reparatur nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens möglich ist und die Ware so nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet werden kann bzw. die Nutzung nur eingeschränkt möglich ist, so ist der Besteller zur Verweigerung der Nachbesserung berechtigt.
- 9.9. Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln sind bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen auf den in Ziffer 10 festgelegten Rahmen beschränkt. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
- 9.10. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
- 9.11. Bei Weiterveräußerung innerhalb der Gewährleistungsfrist, geht die Gewährleistung nur mit schriftlicher Zustimmung von AK Industry GmbH und Abtretung der Gewährleistung durch den Besteller an den Abnehmer bzw. Dritte über.
- 9.12. Beim Kauf gebrauchter Sachen ist die Haftung für Mängel ausgeschlossen, soweit nicht anders vereinbart.
10. Haftung
- 10.1. AK Industry GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. AK Industry GmbH haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. In allen Haftungsfällen dieser Ziffer 10 bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- 10.2. Sofern AK Industry GmbH eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) fahrlässig verletzt hat, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. „Wesentliche" Vertragspflichten im Sinne dieser AGB liegen vor, wenn der Besteller auf deren ordnungsgemäße Erfüllung vertraut oder vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen.
- 10.3. Eine weitergehende Haftung von AK Industry GmbH wird ausgeschlossen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet AK Industry GmbH insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.
- 10.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für Ansprüche für durch fehlerhafte Produkte verursachte Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.
- 10.5. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von AK Industry GmbH.
- 10.6. Für Beschädigungen an den Anlagen haftet AK Industry GmbH nur bei nachweisbarem Verschulden des eigenen Personals.
- 10.7. Beratungen und Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen der Mitarbeiter von AK Industry GmbH, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeder Haftung. Sofern das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet, gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht für die daraus herrührenden Ansprüche des Bestellers auf Haftung und Gefährdung, Körperschäden und private Sachschäden, es sei denn, das Gesetz lässt eine solche Haftungsfreizeichnung ausdrücklich zu.
- 10.8. Soweit es das anwendbare Recht zulässt ist AK Industry GmbH nicht für irgendwelche Schäden (eingeschlossen Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder Daten oder anderen finanziellen Einbußen) ersatzpflichtig, die aufgrund der Benutzung der gelieferten Produkte oder der Unmöglichkeit entstehen, diese Produkte zu verwenden, selbst wenn AK Industry GmbH von der Möglichkeit eines solchen Schadens unterrichtet worden ist. Auf jeden Fall ist die Haftung von AK Industry GmbH auf den Betrag beschränkt, der tatsächlich für das Produkt bzw. die Leistung bezahlt wurde. Jegliche Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
11. Mediationsklausel
Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung eine Mediation bei der Memminger Mediationsstelle für Wirtschaftskonflikte der IHK Augsburg durchzuführen.
12. Sonstiges
- (1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- (2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
- (3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
- (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
Anhang 1:
Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für AGB gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.
Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGB eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.
Bad Wörishofen, April 2024