Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der AK Industry GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Un-sere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir eine Leistung in Kenntnis entge-genstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos ausführen. Ent-gegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), und ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, und ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere „Angebote“ sind unverbindlich, sofern dem Besteller nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes mitgeteilt wird.
2.2 Sofern eine Bestellung des Bestellers als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist (was im Zweifel der Fall ist), können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt.
3. Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der potenziellen Auftragserteilung dem Besteller überlasse-nen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht fristgerecht (also grundsätzlich innerhalb der Frist von Ziff. 2.2) annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
4. Preise und Zahlung
4.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise für Waren ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kos-ten der Versendung (inklusive Kosten der Verpackung) werden gesondert in Rechnung ge-stellt. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rech-nung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich einer ggf. vom Besteller
gewünschten Transportversicherung) iHv. EUR 110,- als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebüh-ren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller.
4.2 Zahlungen haben ausschließlich auf unser Geschäftskonto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig.
4.3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 7 Tagen ab Rech-nungsstellung und (bei einer durch uns zu leistenden Ware) innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung bzw. Abnahme der Ware zu zahlen (wobei es in letztgenanntem Fall auf den spä-teren Zeitpunkt ankommt). Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.4 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen we-gen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen (sofern wir nicht eine Verzögerung zu vertreten ha-ben), vorbehalten.
5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zu-rückbehaltungsrechts ist der Besteller außerdem nur insoweit befugt, als sein Gegenan-spruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Lieferzeit
6.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angege-ben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist bis zu 30 Wochen ab Vertrags-schluss. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klärung aller Ausführungseinzelhei-ten und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Be-stellers voraus, insbesondere dass alle technischen Voraussetzungen geklärt sind und die Einbau- bzw. Aufbauumgebung des Kunden die technischen Anforderungen erfüllt.
6.2 Sofern wir verbindliche Lieferfristen nicht einhalten können, werden wir den Besteller hier-über unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mittei-len. Ist die Leistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (Nichtverfügbarkeit der Leistung), auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Be-stellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Lieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden.
6.3 Wenn der Besteller vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten – insbe-sondere Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung bzw. die Vorlage einer Finanzierungsbestätigung, Prüfung von Zeichnungen oder Mustern, Bekanntgabe sämtlicher bautechnischer Informationen,
Schaffung der geforderten Einbau- bzw. Aufbauumgebung oder ähnliches nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemes-sen hinauszuschieben.
6.4 Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Besteller erforderlich.
6.5 Die Rechte des Bestellers aus Ziff. 9, Ziff. 10 dieser Geschäftsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. auf-grund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
7. Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers (mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung be-stimmte Person oder Anstalt) die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Ver-schlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versen-dung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämt-licher (gegenwärtiger und zukünftiger) Forderungen aus dem geschlossenen Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
8.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzu-treten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind viel-mehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehal-ten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung ge-setzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
8.3 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten ge-gen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müs-sen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen oder diese mit ausreichend zeitlichem Vorlauf bei uns zu bestellen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sons-tigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.4 Der Besteller ist bis auf Widerruf nach dieser Ziff. 8.4 zur Weiterveräußerung der Ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiter-veräußerung der Ware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahm-ten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Er-öffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die da-zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Au-ßerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräuße-rung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
8.5 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller gilt stets als in unserem Namen und Auftrag erfolgt. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbei-teten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum übertr.gt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung un-serer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbe-haltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtre-tung schon jetzt an.
8.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers frei-zugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
9. Gewährleistung
9.1 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Be-reitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrück-lich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ergibt. Für öffentliche Äußerungen eines dritten Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
9.2 Während der Gewährleistungsfrist (Ziff. 11.1) werden Mängel von AK Industry GmbH, auf Anfrage des Bestellers, durch Reparatur oder Austausch der fehlerhaften Teile auf Kosten von AK Industry GmbH beseitigt. Voraussetzung ist, dass der Besteller seiner gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachkommt. Bei zum
Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in je-dem Fall unmittelbar vor dem Einbau bzw. der Verarbeitung zu erfolgen. Versäumt der Be-steller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder In-stallation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten (Aus- und Einbaukosten).
9.3 Mängel während der Gewährleistungsfrist sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb zwei Wochen nach Feststellung, schriftlich unter Angabe der Typen- und Seriennummer zu melden.
9.4 Ob eine Reparatur oder ein Austausch durchgeführt wird, liegt im Ermessen von AK Industry GmbH. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Besteller unzu-mutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Vo-raussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Fehlerhafte Teile, die im Wege der Gewähr-leistung ausgetauscht werden, stehen der von AK Industry GmbH zu. Werden die mangel-haften Teile nicht zurückgeliefert, erfolgt eine nachträgliche Berechnung. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Ware, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; ggf. bestehende gesetzliche An-sprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") blei-ben unberührt.
9.5 Sofern die Parteien keine andere Vereinbarung treffen, sind mangelhafte Lieferungen oder Teile davon an den jeweiligen Ort der Versendung zurückzuschicken. Die Versandkosten trägt AK Industry GmbH, es sei denn es stellt sich später heraus, dass die Ware frei von Mängeln war, wenn der Besteller das Nichtvorliegen des Mangels kannte oder hätte erken-nen können. Auch die im Übrigen zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung ggf. erforder-lichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Re-gelung und diesen Geschäftsbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andern-falls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Besteller wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
9.6 Sofern die Mängelbeseitigung ganz oder teilweise scheitert, ist der Besteller zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sind die Mängel so gravierend, dass eine Reparatur nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens möglich ist und die Ware so nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet werden kann bzw. die Nutzung nur eingeschränkt möglich ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrich-tigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entspre-chende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
9.7 Bei Weiterveräußerung innerhalb der Gewährleistungsfrist, können Ansprüche auf Gewähr-leistung nur mit schriftlicher Zustimmung von AK Industry GmbH an den Abnehmer bzw. Dritte abgetreten werden.
9.8 Beim Kauf gebrauchter Sachen ist die Haftung für Mängel ausgeschlossen, soweit nicht anders vereinbart.
10. Sonstige Haftung
10.1 AK Industry GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Scha-densersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließ-lich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beru-hen. In allen Haftungsfällen dieser Ziffer 10 bleibt außerdem die Haftung wegen schuldhaf-ter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.2 Sofern AK Industry GmbH eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) einfach fahrläs-sig verletzt hat, ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorherseh-baren, Schaden begrenzt. „Wesentliche“ Vertragspflichten im Sinne dieser Geschäftsbedin-gungen liegen vor, wenn der Besteller auf deren ordnungsgemäße Erfüllung vertraut oder vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen.
10.3 Eine weitergehende Haftung von AK Industry GmbH wird ausgeschlossen. Im Falle einfa-cher Fahrlässigkeit haftet AK Industry GmbH insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.
10.4 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von AK Industry GmbH.
10.5 Beratungen und Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen der Mitarbeiter von AK Industry GmbH, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeder Haftung.
10.6 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn AK Industry GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird aus-geschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
11. Verjährung
11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprü-che aus Sach- und Rechtsmängeln für die Lieferungen und Leistungen von AK Industry GmbH 12 Monate, beginnend nach Inbetriebnahme, jedoch beträgt die Verjährungsfrist nicht länger als 15 Monate nach Lieferung, es sei denn die Inbetriebnahme verzögert sich aus Gründen, die wir zu vertreten haben.
11.2 Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzli-chen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§
438 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung.
11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und au-ßervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
11.4 Ansprüche des Bestellers nach Ziff. 10.1 verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Mediationsklausel
Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitig-keit vor Klageerhebung eine Mediation bei der Memminger Mediationsstelle für Wirtschafts-konflikte der IHK Augsburg durchzuführen.
13. Sonstiges
13.1 Diese Geschäftsbestimmungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unter-liegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten ist unser Ge-schäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbestimmungen unwirksam sein oder wer-den oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
Stand: 28.10.2024